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Steuerinfos

Photovoltaik & Besteuerung

Darauf müssen Sie als Stromproduzent achten

Wer in eine Solaranlage investiert, um günstigen Strom zu erwirtschaften und die Umwelt zu schonen, hat mit Finanzierung, Planung und Umsetzung bereits eine Menge zu tun. Das Thema Steuern gerät dabei schnell in Vergessenheit. Da Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage jedoch zum Stromproduzenten werden, wird die neue Anlage auf Ihrem Dach relevant für das Finanzamt.

In der Regel nutzen Sie nicht den gesamten Strom der Photovoltaikanlage selbst, sondern speisen einen gewissen Anteil des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz ein. Damit verkaufen Sie die Strommenge zu einem gesetzlich fixierten Satz, der Einspeisevergütung, an den Netzversorger.

Da Sie den Strom also gegen ein Entgelt verkaufen, spricht man steuerrechtlich von einer gewerblichen Tätigkeit. Deswegen fallen für Ihre Photovoltaikanlage, wie bei jedem Unternehmer, Steuern an. Doch keine Angst – eine Solaranlage ist trotz steuerlicher Pflichten immer noch eine lohnende Investition. Wir verraten Ihnen, wie Sie vollkommen legal Steuern sparen!

Symbol Geld Schwein Sparschwein

Der Begriff „gewerbliche Tätigkeit“ im Steuer- bzw. Gewerberecht: Im Steuerrecht wird auf jede „gewerbliche Tätigkeit“ eine Steuer fällig. Trotzdem brauchen Sie für den Betrieb Ihrer privaten Solaranlage natürlich keinen Gewerbeschein. Dieser wird erst dann nötig, sobald Sie mehrere Photovoltaikanlagen betreiben und den damit produzierten Strom „vermarkten“.

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zu steuerlichen Angelegenheiten dienen nur als Grundinformation und sind ohne Gewähr. Wir empfehlen Ihnen sich steuerrechtlich beraten zu lassen!

Relevante Steuern beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

  1. Ertragssteuer: Steuer auf erwirtschaftete Gewinne
  2. Umsatzsteuer: Steuer auf durch Unternehmen erbrachte Leistungen

Wichtig ist: Diese beiden Steuern müssen komplett getrennt betrachtet werden. Beim Finanzamt sind sogar unterschiedliche Abteilungen für die Bearbeitung zuständig!

Texte mit freundlicher Genehmigung von
Solaranlagen-Portal.de zur Verfügung gestellt.

Die Ertragssteuer

Macht Ihre Photovoltaikanlage Gewinn oder Verlust?

Einfach erklärt ist die Ertragssteuer eine Steuer, die der Staat auf erwirtschaftete Gewinne aller Art erhebt. Für Ihre neue Solaranlage bedeutet das:

  • Erzielen Sie durch die Einspeisevergütung mit Ihrer Anlage auf 20 Jahre gesehen einen Gewinn, dann wird die Ertragssteuer fällig.
  • Würde Ihre Anlage auf 20 Jahre gesehen jedoch Verluste erzielen, dann bezeichnet gilt sie in den Augen des Finanzamts als „Liebhaberei“ bzw. als „Hobby“.


Aus Sicht des Fiskus ist diese Unterscheidung durchaus sinnvoll: Erzielen Sie mit Ihrer Solaranlage tatsächlich einen Gewinn, fließen über die Ertragssteuer Einnahmen in die Staatskasse. Im Falle eines Verlusts umgeht das Finanzamt jedoch eine Steuerrückerstattung.

Wie errechnen Sie also, ob Ihre Photovoltaikanlage ein Gewinn- oder Verlustgeschäft ist? Grob gesagt geht es darum, ob die Einnahmen durch den Stromverkauf auf 20 Jahre gerechnet höher sind als die Kosten der Anlage (d.h. Anschaffungskosten und Betriebskosten). Dabei gilt es jedoch, Einzelheiten wie Degression, Finanzierung, Abschreibung etc. zu beachten.

Gerne erstellen unsere Solar-Berater Ihnen eine professionelle Kalkulation zur Vorlage beim Finanzamt. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit auf der Webseite des Freisinger Solarvereins ein Excel-Kalkulationstool zu erwerben.

Steuern Sparen Ertragssteuer

So vermeiden Sie Ertragssteuern

So paradox es auch klingt: Für Privathaushalte mit einem hohen Eigenverbrauch, wie er durch z.B. Stromspeicher gegeben ist, empfiehlt es sich, die Anlage so auszulegen, dass auf 20 Jahre ein Totalverlust eintritt (aus steuerlicher Sicht). Das wirkt zwar auf den ersten Blick unvorteilhaft, ist es aber nicht! Im Gegenteil profitieren Sie sogar von folgenden Vorteilen:

Tatsächlich sparen Sie sogar doppelt! Denn Ihr selbst hergestellter Solarstrom ist deutlich günstiger, als der Einkauf Ihres Stroms bei Ihrem Energielieferanten.

Die Umsatzsteuer

Durch Solarstrom zum Kleinunternehmer?

Neben der Ertragssteuer gilt es auch einen Blick auf die Umsatzsteuer zu werfen. Das dauerhafte Verkaufen von Strom durch die Netzeinspeisung erzielt einen Umsatz und wird daher vom Finanzamt korrekterweise als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet. Auf diese fällt wiederum eine Umsatzsteuer an. Kurz gesagt: Ihre Einnahmen aus der Einspeisung des Stroms Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz sind steuerpflichtig! Deshalb sind Sie als Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, den Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage beim Finanzamt anzuzeigen. Dazu reichen Sie einfach einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein. Das Amt erteilt Ihnen daraufhin eine Steuernummer, sofern Ihnen aus anderen gewerblichen Tätigkeiten noch keine zugeteilt wurde. Mit dem Ausfüllen des Formulars gilt es auch, eine Entscheidung bezüglich der Umsatzsteuer zu treffen. Der Staat stellt Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, zwischen denen Sie wählen können:
  • Sie melden sich als Kleinunternehmer an
  • Sie wählen die Regelbesteuerung

Schauen wir uns im Folgenden an, was das im Einzelnen für Sie bedeutet.

Die Kleinunternehmerregelung

Als Betreiber einer Photovoltaikanlage können Sie sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren lassen. Die Voraussetzungen dafür, dass Ihr „Unternehmen“ umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmen geführt wird, sind:

  • Bei „Betriebseröffnung“ wird der Gesamtumsatz für das Gründungsjahr kleiner als 17.500 Euro geschätzt
  • Im Folgejahr wird der Umsatz kleiner als 50.000 Euro geschätzt


Ob die Kleinunternehmerregelung das Richtige für Sie ist, können Sie nach pro und contra abwägen:

Vorteile

Nachteile

  • Formalitäten auch für Laien einfach zu handhaben, auch ohne Steuerberater
  • Keine Steuer auf die Umsätze der Anlage durch die Einspeisevergütung
  • Umsatzsteuer für Anschaffung, Wartung und Reparatur der Anlage ist nicht absetzbar
  • Dadurch entstehender Kostenfaktor trägt wesentlich zur Rentabilität der Anlage bei

Unser Tipp: Entscheiden Sie sich für die Kleinunternehmerregelung dürfen Ihre Rechnungen an den Netzbetreiber über die Einspeisevergütung keine Umsatzsteuer enthalten. Für das Finanzamt muss lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt werden.

Die Regelbesteuerung

Wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, gelten Sie beim Finanzamt als Unternehmer und fallen unter die Regelbesteuerung. Von vielen Fachleuten wird diese Variante empfohlen. Allerdings gilt es auch hier, die Vor- und Nachteile abzuwägen:

Vorteile

Nachteile

  • In der Regel höhere Rendite
  • Umsatzsteuer für den Kauf der Photovoltaik-Anlage wird zurückerstattet (Vorsteuer-Rückerstattung)
  • Steuer der Betriebskosten der Anlage wird zurückerstattet

  • Alle Ausgaben sind steuerlich absetzbar

  • Zusätzlich zur Einspeisevergütung wird eine Umsatzsteuer erhoben

  • Die Umsatzsteuer wird an das Finanzamt abgeführt

  • Bürokratischer Mehraufwand für die Steuererklärung

Unser Tipp: Alle Ausgaben, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen, sind Werbungskosten. Dazu zählen unter anderem:

  • Laufende Betriebskosten der Anlage
  • Kosten für Wartung oder Reparatur
  • Finanzierungs- und Versicherungskosten
  • Kosten für die Stromzählermiete
  • Steuerberatungskosten
  • Anschaffungskosten


Die Anschaffungskosten können Sie als Nutzer Ihrer Solaranlage zudem über 20 Jahre abschreiben.

Rendite erhöhen

Geld sparen und Rendite erhöhen!

Entscheiden Sie sich zum Zeitpunkt der Anschaffung Ihrer neuen Photovoltaikanlage zunächst für die Regelbesteuerung, können Sie nach 60 Monaten die Besteuerung der Anlage wieder ändern! Wechseln Sie dann in die Kleinunternehmerregelung, profitieren Sie von folgenden Vorteilen:

Unser Tipp: Als Unternehmer können Sie die Mehrwertsteuer auf die Montage und Wartung Ihrer Photovoltaikanlage als Vorsteuerabzug geltend machen! Einige Finanzämter verlangen dafür die Vorlage eines Einspeisevertrags zur Anerkennung der Unternehmereigenschaft. Laut § 12Abs. 1 EEG ist jedoch kein Einspeisevertrag erforderlich! Darauf sollte Sie in diesem Fall verweisen und keinen Einspeisevertrag unterzeichnen.

Schritt-für-Schritt zur Umsatzsteuer-Voranmeldung Ihrer PV-Anlage

Haben Sie sich dafür entschieden, zunächst auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten? Dann profitieren Sie nicht nur von den Vorteilen der Vorsteuer-Rückerstattung! Zumindest in den ersten beiden Jahren nach Inbetriebnahme der Solaranlage, müssen Sie zudem monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgeben.

Das klingt auf den ersten Blick kompliziert, aber unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung bringt schnell Licht ins Dunkel:

  1. Die regelmäßige Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann auf elektronischem Wege erfolgen, z.B. mithilfe des Steuerprogrammes „ELSTER“, welches Sie beim Finanzamt oder im Internet als Download kostenfrei bekommen.
  2. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie den Nettobetrag der Einspeisevergütung als Bemessungsgrundlage sowie die darauf entfallende Steuer mit dem vollen Mehrwertsteuersatz getrennt ausweisen.
  3. Für Sie als Anlagenbetreiber entsteht durch die Umsatzsteuererhebung keine zusätzliche finanzielle Belastung. Die Umsatzsteuer wird dem Stromabnehmer bzw. Netzbetreiber einfach zusätzlich zur gesetzlichen Einspeisevergütung in Rechnung gestellt.
  4. Die sich daraus ergebende Steuervorauszahlung ist bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.
  5. Nach den ersten beiden Jahren legt das Finanzamt legt für die folgenden Jahre (je nach Umsatzsteueraufkommen) größere Abgabezeiträume fest. Bei einem Betrag bis 512 Euro pro Jahr genügt eine Umsatzsteuererklärung am Ende des Jahres. Dies trifft z.B. auf Photovoltaik-Anlagen bis etwa 6 kW zu.

PHOTOVOLTAIKANLAGE ABSCHREIBEN

Wie schreibe ich meine Solaranlage richtig ab?

Eine weitere Möglichkeit, um Steuern zu sparen, ist die Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage. Dabei machen Sie steuerlich die „Abnutzung“ der Solartechnik als Verlust geltend. Für die Abschreibung können drei verschiedene Formen genutzt werden:

  • Investitionsabzug: Für kleinere bis mittlere Betriebe, 40 Prozent des Netto-Verkaufspreises sofort abschreiben
  • Sonderabschreibung: Zur Steuergestaltung für Gewerbebetriebe, 20 Prozent des Netto-Verkaufspreises innerhalb der ersten 5 Jahre abschreiben
  • Lineare Abschreibung: 20 Jahre lang je 5 Prozent des Nettowerts abschreiben, ggf. nach Investitionsabzug und Sonderabschreibung

Investitionsabzug

Der Investitionsabzug kann bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsgutes betragen.

  • Gilt für kleinere und mittlere Betriebe
  • Muss ein bis drei Jahre vor der Anschaffung geltend gemacht werden
  • Klären Sie mit einem Steuerberater, ob Sie Anspruch haben

Sonderabschreibung

Im Jahr der Anschaffung oder in einem der vier Folgejahre können kleinere und mittlere Unternehmen insgesamt 20 Prozent der Kaufsumme als Sonderabschreibung geltend machen.

  • Die Verteilung der 20 Prozent kann frei gewählt werden z.B.: 10 Prozent im 1. Jahr, 1 Prozent im 2. und 3. Jahr, 5 Prozent im 4. Jahr sowie 3 Prozent im 5. Jahr
  • Legen Sie die Sonderabschreibung der Photovoltaikanlage in Jahre höherer steuerlicher Belastung, sodass Ihnen die Gewinnminderung einen günstigeren Steuersatz verschafft

Lineare Abschreibung

Das häufig verwendete Kürzel „Afa“ bedeutet: Absetzung für Abnutzung. Kurz gesagt werden bei dieser Abschreibung die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer umgelegt.

  • Die Nutzungsdauer wird auf 20 Jahre gewählt, da auch die gesetzliche Einspeisevergütung 20 Jahre lang gezahlt wird
  • Bei 20 Jahren können jährlich 5 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden
  • Falls Sie die Anlage nicht genau im Januar angeschafft haben, wird im ersten und letzten Jahr die Abschreibung anteilig auf die Monate gerechnet